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Bioabfall-Pflichten

Bioabfall-Pflichten für Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Seit dem 31. Dezember 2023 verlangt Artikel 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, Bioabfälle entweder getrennt zu sammeln oder am Entstehungsort zu verwerten. Deutschland und Österreich haben diese Vorgabe in nationales Recht überführt; die Schweiz steht außerhalb des EU-Rechts und regelt die Frage auf eigenem Weg. Hier finden Sie für alle drei Länder die Rechtsgrundlage, die zuständige Behörde und das, was am Ende zählt: wohin Ihr Aufkommen geht.

Das Wichtigste

Drei Dinge zum Merken, wenn Sie sonst nichts lesen

2023 seit dem 31. Dezember gilt Artikel 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie: getrennt sammeln oder am Entstehungsort verwerten
0Schwelle Mengenschwelle in der österreichischen Verordnung BGBl. 68/1992: § 2 Abs. 1 nennt die Betriebsstätte ausdrücklich
3Regelwerke KrWG und GewAbfV, AWG 2002, USG und VVEA: drei Länder, drei Vollzugswege
Die Rechtsgrundlage

Ein einziger Artikel, zwei mögliche Wege

Der europäische Sockel ist Artikel 22 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG: Seit dem 31. Dezember 2023 müssen Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder am Entstehungsort recycelt werden. Zwei Wege, die der Text gleichrangig eröffnet. In Deutschland tragen das KrWG und die Gewerbeabfallverordnung diese Vorgabe, in Österreich das AWG 2002 und die Verordnung BGBl. 68/1992; die Schweiz liegt außerhalb der Richtlinie und kennt keine allgemeine Trennpflicht.

Die Verwertung am Entstehungsort

Sie verwerten Ihre Bioabfälle dort, wo sie anfallen, durch Kompostierung. In Deutschland steht die allgemeine Pflicht in § 9 Abs. 1 KrWG, die betriebliche Umsetzung in § 3 GewAbfV: Wer die acht Fraktionen getrennt sammelt und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführt, erfüllt sie, und Kompostierung am Entstehungsort ist Recycling. Der Komposter steht bei Ihnen, das Material geht nicht auf die Straße.

Die getrennte Sammlung

Sie übergeben Ihre Bioabfälle einem Entsorger, der sie getrennt abholt und andernorts verwertet, in einer Kompostieranlage oder in einer Biogasanlage.

Kein Text schreibt ein bestimmtes Verfahren vor: Verlangt wird die getrennte Sammlung dort, wo die Bioabfälle anfallen, und danach eine tatsächliche Verwertung. Die Wahl der Lösung liegt bei Ihnen. Getrennt erfasste Bioabfälle dürfen anschließend nicht wieder mit anderen Abfällen vermischt werden; eine spätere Sortierung in der Anlage erfüllt die Pflicht nicht. Für Deutschland kommt hinzu: Die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG erfasst nur Abfälle zur Beseitigung, gewerbliche Bioabfälle, die der Verwertung zugeführt werden, fallen nicht darunter.

Seit wann

Die Fristen, Land für Land

Die Pflicht ist nicht mit einem Stichtag entstanden, und sie hat in den drei Ländern nicht denselben Ursprung. Österreich regelt die Frage seit 1992, Deutschland über das Abfallrecht und die Gewerbeabfallverordnung, die Schweiz gar nicht auf Bundesebene, dort entscheiden Kantone und Gemeinden.

  1. 1992BGBl. 68/1992Österreich: getrennte Sammlung biogener Abfälle
  2. 2008Artikel 22EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
  3. 2009VO 1069/2009tierische Nebenprodukte, unmittelbar geltend
  4. 202029.10.die bis dahin zitierte Grundlage im KrWG entfällt
  5. 202331.12.Frist des Artikels 22: getrennt sammeln oder am Entstehungsort recyceln
  6. 2023AWG 2002Österreich: getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt
  7. 20251.8.Schweiz: thermische Verwertung gemischt gesammelter Unternehmensabfälle im Inland

Für Deutschland gibt es einen Merkposten, der älteren Leitfäden noch fehlt: Am 29. Oktober 2020 ist die Bestimmung entfallen, die dort bis heute als Rechtsgrundlage genannt wird. Maßgeblich sind seither § 9 Abs. 1 KrWG für die Pflicht selbst und § 3 GewAbfV für ihre betriebliche Umsetzung. Für die Schweiz gibt es kein Umsetzungsdatum: Artikel 22 gilt dort nicht.

Wer betroffen ist

Alle Erzeuger, unabhängig von der Menge

Die österreichische Verordnung BGBl. 68/1992 nennt in § 2 Abs. 1 ausdrücklich die Betriebsstätte: Werden biogene Materialien dort nicht verwertet, sind sie für eine getrennte Sammlung bereitzustellen. Kein Schwellenwert, keine Meldung, keine Genehmigung, die Bedingung ist rein materiell. In Deutschland verlangt § 3 Abs. 1 GewAbfV, acht Fraktionen getrennt zu sammeln, darunter unter Nr. 7 die Bioabfälle. In der Schweiz gibt es keine allgemeine Trennpflicht des Bundes; der Vollzug liegt bei Kantonen und Gemeinden.

A

Gastronomie in allen Formen

Restaurants, Gasthäuser, Cafés, Caterer, Food Courts, Dark Kitchens: Die Zahl der Gedecke spielt keine Rolle mehr.

B

Beherbergung und Gesundheit

Hotels, Campingplätze, Wohnliegenschaften, Pflegeheime, Kliniken und Krankenhäuser, für die Küche wie für die Rückläufe von den Tabletts.

C

Büro und Industrie

Verwaltungssitze, Coworking-Flächen, Betriebsrestaurants, Industriestandorte und Logistikzentren mit Kantine.

D

Handel und Bildung

Supermärkte, Obst- und Gemüsehändler, Bäckereien, Metzgereien, Schulen, Gymnasien und Hochschulen mit Verpflegung.

Für Haushalte liegt die Pflicht bei der Kommune, die ihren Einwohnern eine Trennlösung anbieten muss. Und ein Vorbehalt gehört auf diese Seite: In Deutschland können die Landesabfallgesetze sowie ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang die Eigenkompostierung einschränken. In Österreich kennen die neun Landes-AWG einen Pflichtabfuhrbereich, und mehrere Länder verlangen dafür eine Ausnahmegenehmigung. Klären Sie das für Ihren Standort mit Ihrer Gemeinde.

Was Sie belegen können müssen

Trennen genügt nicht: Sie müssen es belegen können

Eine Kontrolle stellt nicht nur fest, dass ein Behälter dasteht. Sie prüft, ob das Material tatsächlich verwertet wird und ob Sie das dokumentieren können. In Deutschland ist diese Dokumentationspflicht ausdrücklich geregelt: § 3 Abs. 3 GewAbfV verlangt Lagepläne, Lichtbilder sowie Angaben zu Masse und Verbleib.

Der Nachweis über die Verwertung

Ein Vertrag mit einem Entsorger oder der Nachweis über die Verwertung am eigenen Standort, in Deutschland mit Lageplan und Lichtbildern nach § 3 Abs. 3 GewAbfV.

Die Dokumentation der getrennten Erfassung

Eine laufend geführte und aufbewahrte Aufzeichnung der abgehenden Mengen und ihres Verbleibs, in Deutschland die Angaben zu Masse und Verbleib nach § 3 Abs. 3 GewAbfV.

Die Abholnachweise

Ein Beleg je Vorgang, datiert und gewogen, der die Übernahme des Materials bestätigt.

Die Schulung der Teams

Getrennt wird von Menschen: Die Einweisung der Teams und deren Nachvollziehbarkeit gehören mit in die Unterlagen.

Was Ihnen droht

Drei Länder, drei Sanktionsregime

Es gibt keinen gemeinsamen Bußgeldrahmen. Sanktion und Vollzug werden national festgelegt, und auch die zuständige Stelle ist überall eine andere: in Deutschland die unteren Abfallbehörden der Länder, in Österreich die Bezirksverwaltungsbehörden, in der Schweiz die Kantone.

Rechtsgrundlage und Vollzug, Land für Land. Letzte Prüfung an den Primärquellen: 1. September 2026.
LandRechtsgrundlage und Vollzug
Deutschland § 9 Abs. 1 KrWG für die Pflicht, § 3 GewAbfV für die betriebliche Umsetzung; Vollzug durch die unteren Abfallbehörden der Länder
Österreich § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 68/1992 und AWG 2002 § 79; Vollzug durch die Bezirksverwaltungsbehörden. Rahmen des § 79: 850 bis 41 200 € nach Abs. 1, mit einem Mindestmaß von 4 200 € für gewerbliche Betreiber; 450 bis 8 400 € nach Abs. 2 für Verstöße gegen Verordnungen; bis 3 400 € nach Abs. 3 für Dokumentationsmängel
Schweiz USG und VVEA (SR 814.600); Vollzug durch Kantone und Gemeinden, Art. 13 richtet sich an die Kantone

Die Aufsicht liegt in Deutschland bei den unteren Abfallbehörden der Länder, in Österreich bei den Bezirksverwaltungsbehörden, in der Schweiz bei Kantonen und Gemeinden. Hinzu kommen mittelbare Folgen, oft schneller spürbar als ein Bußgeld: höhere Entsorgungskosten, eine Feststellung im Qualitätsaudit, ein Ausschlusskriterium in einer Ausschreibung. In der Schweiz kommt ein wirtschaftlicher Druck hinzu: Ungetrennte Bioabfälle landen in der KVA, wo ihr Heizwert nahe null liegt, man bezahlt die Verbrennung von Wasser.

Die Pflicht erfüllen

Drei Lösungen, je nach Ihrem Aufkommen

Die richtige Lösung hängt vor allem von Ihrem jährlichen Aufkommen ab. Unter drei Tonnen im Jahr kostet die klassische Abholung viel für wenig Material; über zehn Tonnen reicht die Kompostierung vor Ort nicht mehr aus.

Die Abholung durch einen Entsorger

Sie trennen in der Küche, ein Fahrzeug holt die Behälter ab. Einfach einzurichten, aber Kosten und CO₂-Bilanz steigen schnell, wenn wöchentlich angefahren wird.

Die Kompostierung vor Ort

Das Material wird dort verwertet, wo es anfällt, und geht erst weg, wenn es reduziert und stabilisiert ist. Der ABC-Komposter zieht 65 % der Masse ab, arbeitet ohne Strom und ohne Anschluss und macht aus zweiundfünfzig Touren im Jahr einige wenige Abholungen. Ab 79 € netto pro Monat.

Die Vergärung

Für große industrielle Mengen geeignet, sie erzeugt Biogas. Für einen Standort mit weniger als einigen Tonnen im Jahr ist sie überdimensioniert.

Ein Komposter von 450 Litern liegt weit unter den Schwellen der 4. BImSchV (Nr. 8.6.2): keine Genehmigung, keine Zulassung, keine Anzeige. Für einen Bürostandort, ein Hotel oder ein Restaurant stellt sich die Frage in der Praxis nicht.

Getrennt sammeln oder am Entstehungsort verwerten. Ausgedacht habe ich mir das nicht.Peazy, das Maskottchen von Easy to CompostPeazy

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